Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein FC Teningen e. V. wurde bereits im Jahre 1929 gegründet und schloss sich 1938 mit dem Turn- und Sportverein Teningen zusammen. Seit dem 01.01.1980 ist der FC Teningen wieder eigenständig in das Vereinsregister beim Amtsgericht Emmendingen eingetragen.
  1. Der Sitz des Vereins ist 79331 Teningen.
  1. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 01.01. und endet im gleichen Jahr  am 31.12.

§2 Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sportes, insbesondere des Fußballsports, einschließlich des Wettkampfsportes, insbesondere durch die Förderung der Jugendarbeit. Der Verein bietet den geordneten Trainingsbetrieb an und organisiert fachsportliche Veranstaltungen aller Art. Er stellt sich zur Aufgabe, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren und im Vereinsleben sportliche Kameradschaft, Fairness und Geselligkeit zu pflegen.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Materielle Aufwendungen für den Verein können nach §11 Nr. 6 der Satzung erstattet werden.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, auf dem Gebiet des Fußballsportes.
  1. Der Verein ist im Übrigen politisch und konfessionell neutral und steht Mitgliedern aller Nationalitäten und Herkunftsländern offen. Personen mit rechts- oder linksextremen Ansichten und Äußerungen oder mit Bereitschaft zur Gewalt können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  1. Der Verein darf mildtätige Zwecke gemäß §53ff der Abgabenordnung verfolgen, um Personen selbstlos zu unterstützen.

§3 Farben und Abzeichen

  1. Die Farben des Vereins sind schwarz/weiß.
  1. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereinsabzeichens.

 

§4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im Südbadischen Fußballverband e. V., Freiburg sowie im Badischen Sportbund Freiburg e. V. und dem Deutschen Sportbund e. V. Die Regelwerke des Verbandes gelten, soweit sie die Teilnahme der Mitglieder am Verbandsportbetrieb betreffen, unmittelbar für die Mitglieder des Vereins. Verbandsbeiträge dienen dem Zweck des Vereins.

§5 Arten von Mitgliedern

  1. Der Verein besteht aus jugendlichen Mitgliedern, Aktiv- und Passivmitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
  1. Für jugendliche Mitglieder gilt zusätzlich die Jugendordnung des Vereins. Jugendliche Mitglieder werden zu ordentlichen Mitgliedern mit Beginn des auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Tages. Einer besonderen Erklärung gegenüber dem Verein oder einer Erklärung des Vereins gegenüber dem Mitglied bedarf es nicht. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder vertreten sich gegenseitig und stehen für die Beiträge ein.
  1. Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Ehrenrates vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie haben die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. Die Ehrenmitgliedschaft bringt darüber hinaus keine zusätzlichen Pflichten mit sich.
  1. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt. Der Verein kann Kurzzeitmitgliedschaften zu besonderen Beitragsbedingungen beschließen. Kurzzeitmitglieder sind nicht stimmberechtigt in Mitgliederversammlungen. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererblich.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines Aufnahmesuchenden entscheidet der Vorstand nach Prüfung. Er ist nicht verpflichtet, die Gründe einer eventuellen Ablehnung dem Aufnahmesuchenden bekannt zu geben.
  1. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag erforderlich.
  1. Der Verein kann die Aufnahmegebühr festlegen.
  1. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Bestimmungen der Satzung und erkennt die aufgrund der Satzung ergangenen Beschlüsse des Vereins an.

 

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Ablauf der Zeit für die die Mitgliedschaft abgeschlossen wurde.
  1. Die Austrittserklärung ist schriftlich einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands abzugeben.
  1. Die Mitgliedschaftsrechte erlöschen mit der Abgabe der Erklärung. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ablauf des Kalenderjahres bestehen. Bei Kurzzeitmitgliedschaften endet die Beitragspflicht mit Ablauf der Mitgliedschaft.
  1. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen Nichterfüllen satzungsgemäßer Verpflichtungen, schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins, grobem unsportlichen oder unehrenhaften Verhalten. Bei einem Beitragsrückstand von neun Monaten liegt ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins vor.
  1. Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen und unter kurzer Mitteilung des Ausschlussanlasses aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Mitgliedes. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ablauf des Kalenderjahres fort.
  1. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an den Ehrenrat zulässig. Diese muss schriftlich binnen dreier Wochen nach Absendung des Vorstandsbeschlusses beim Vorsitzenden des Ehrenrates eingehen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig. Der Rechtsweg vor die staatliche Gerichtsbarkeit bleibt allen Beteiligten offen.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, kostenfrei an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Falls aus besonderem Anlass Kosten für Vereinsveranstaltungen beschlossen werden, sind sie zur Teilnahme unter Zahlung der Kosten berechtigt.

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die weiteren Ordnungen des Vereins und die Anweisungen der satzungsgemäß bestellten oder für den Verein handelnden Personen zu beachten. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Satzung des Vereins ist der Vorstand berechtigt, Strafen wie folgt über die Mitglieder zu verhängen:
  1. Verweis
  1. Disqualifikation bis zu einem Jahr
  1. Verbot des Betretens und Benutzung der Sportanlagen

Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Die Mitglieder können innerhalb zwei Wochen den Ehrenrat zur Anhörung anrufen.

 

  1. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  1. Der Verein erhebt zur Deckung seiner Unkosten Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Generalversammlung. Die Beiträge werden in einem banktechnisch vom Vorstand gewählten Verfahren eingezogen. Die Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, hierzu ihre Zustimmung zu erteilen. Die Beiträge können nicht mit Arbeits- oder Dienstleistungen verrechnet werden. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
  1. Die Beiträge sind am Beginn des Geschäftsjahres fällig. Der Verein kann mehrere Vereinsmitglieder, sofern sie voneinander abstammen oder familienähnlich zusammenleben, beitragsmäßig zu einem „Familienbeitrag“ veranlagen. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand. Über die Beitragsregelung hinaus entstehen hierdurch keine besonderen Mitgliedschaftsrechte und werden keine Mitgliedschaftsrechte beschränkt. Diese bleiben jedem Mitglied erhalten.
  1. In besonderen Fällen kann der Vorstand eine Beitragsfreistellung beschließen und gewähren.

§9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind folgende

  1. Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist das allzuständige Organ des Vereins. Alle Entscheidungen die nicht anderen Organen zugewiesen sind, sind hier zu fällen (§32 BGB).
  1. Vorstand.
  1. Jugendversammlung

 

§10 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, die nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein dürfen.
  1. Sie sind unabhängig und unterliegen keinen Weisungen anderer Vereinsorgane.
  1. Der Ehrenrat wird in der Generalversammlung für jeweils zwei Jahre im gleichen Turnus wie der Vorstand gewählt.
  1. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
  1. Die Verhandlungen sind streng vertraulich.
  1. Aufgaben des Ehrenrates:
  1. Vorschläge für Ehrungen
  1. Schlichtung und Entscheidung von Ehrenstreitigkeiten zwischen Mitgliedern, soweit Vereinsinteressen hiervon berührt werden.
  1. Entscheidungen über Beschwerden der durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossenen oder bestraften Mitglieder.
  1. Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Vereinsorgane bei Verletzung der Schweigepflicht.
  1. Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied und dem Vorstand angerufen werden.
  1. Seine Beschlüsse sind endgültig. Sie sind schriftlich zu begründen und den Beteiligten sowie dem Vorstand mitzuteilen.
  1. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einer Ladung des Ehrenrates Folge zu leisten.

 

§11 Allgemeine Verfahrensregelungen für Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen

  1. Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen sowie Vorstandssitzungen ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis / Wahlergebnis eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben.

 

  1. Stimmrecht und Auszählung

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmberechtigt sind alle erschienenen Vereinsmitglieder, Minderjährige werden gesetzlich vertreten durch den/die Sorgeberechtigten. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Sie sind weder bei der Anzahl der abgegebenen Stimmen noch bei der Feststellung der Mehrheit zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Stimmabgaben für Wahlen gelten die Regeln für Abstimmungen zu Sachanträgen entsprechend.

 

  1. Geheime Abstimmungen und Wahlen

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Anwesenden ist in der Mitgliederversammlung geheim abzustimmen. Sofern mehr als eine Person für ein Amt oder eine Funktion zur Wahl steht, ist für Kandidat A/B zu stimmen ( Nicht mit Ja/Nein pro Kandidat). Bei Wahlen ist die einfache Mehrheit erforderlich.

  1. Mehrheitsentscheidung

Beschlüsse oder Wahlentscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, die Satzung schreibt qualifizierte Mehrheiten vor

( Satzungsänderung, Auflösung des Vereins ).

  1. Ausschluss von Stimmrecht

Sofern die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreits mit oder gegenüber einem Mitglied oder dessen Ausschluss aus dem Verein betrifft, ist Dieses nicht stimmberechtigt.

  1. Ersatz von materiellen Aufwendungen

Mitglieder des Vorstandes und sonstige beauftragte Vereinsmitglieder erhalten einen Ersatz ihrer für den Verein erbrachten materiellen Aufwendungen §§27 Abs. 3, 677 BGB nur dann, wenn dies durch eine Vereinsordnung oder vorab durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes nach Art und Höhe festgelegt wurde.

 

§12 Mitgliederversammlungen

  1. Generalversammlung

    In der jährlichen Generalversammlung treffen die Mitglieder die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Entscheidungen durch Abstimmungen und Wahlen.

  1. Die Generalversammlung ist INSBESONDERE zuständig für
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes jährlich und hierfür Wahl eines Versammlungsleiters
  • Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer alle zwei Jahre
  • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Beschlüsse über die Einrichtung und Leitung sowie die Auflösung von Abteilungen
  • Satzungsänderungen. Gemäß §33 Abs. 1 BGB: Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitgliedern erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Auflösung des Vereins.
  1. Die Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Der Verein lädt hierzu durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Teningen und durch Anzeige auf der Homepage des FC Teningen ein. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung veröffentlicht werden. Im Falle schriftlicher Einladungen, Bekanntmachungen und ähnliches an Mitglieder die Familienbeiträge bezahlen, genügt die Einladung an die Adresse eines Familienmitgliedes.
  1. Anträge zu Tagesordnungspunkten oder Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung müssen spätestens  1 Woche vor der Generalversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
  1. Anträge zu Satzungsänderungen oder Beitragsänderungen sind den Mitgliedern unter Bezeichnung der zu ändernden Paragraphen bzw. der geltenden und vorgeschlagenen Beiträge mit der Einladung mitzuteilen ( §32 Abs. 1 S.2 BGB ). Den Mitgliedern ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in den text der zu ändernden Regelungen zu geben.
  1. Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so wählen die anwesenden Mitglieder einen Versammlungsleiter.
  1. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  1. Alle Mitglieder im Sinne von §5 sind stimmberechtigt. Minderjährige Mitglieder werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben gelten sie als selbst stimmberechtigt und haben sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht, es sei denn die gesetzlichen Vertreter widersprechen gegenüber dem 1. Vorsitzenden.
  1. Die Vorstandsmitglieder werden in der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl und dem ihr entsprechenden Amtsantritt eines neuen Vorstands im Amt.
  1. Sonstige Mitgliederversammlungen

  1. Sonstige Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn er es im Hinblick auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
  1. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung mit bestimmter Tagesordnung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand fordert.

 

  1. Im Übrigen gelten die Regelungen für die Generalversammlung.

 

  1. Versammlungen von Mitgliedern einzelner Abteilungen können von Vorstand oder in dessen Auftrag von einzelnen Vorstandsmitgliedern oder Beauftragten einberufen werden.

 

§13 Der Vorstand

  1. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand besteht aus:
  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • 3. Vorsitzender
  • Geschäftsführer
  • Schriftführer
  • Schatzmeister
  • Pressewart
  • Leiter Spielausschuß
  • Jugendleiter
  • Frauenwart
  • Leiter Fest- und Wirtschaftsbetrieb
  • Beisitzer

     

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Generalversammlung und der Mitgliederversammlungen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung.
  1. Jedes Mitglied des Vorstandes hat nur eine Stimme, auch wenn es mehrere Vorstandsfunktionen hat. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende und der Schatzmeister sowie der Geschäftsführer. Der 1. Vorsitzende ist alleine, im Übrigen jeweils zwei gemeinsam berechtigt, den Verein außergerichtlich sowie gerichtlich zu vertreten. Beschlüsse, die mit Geldausgaben des Vereins verbunden sind, bedürfen der Zustimmung dieses Vorstandes. Die Zustimmung kann in Eilfällen vom 1. Vorsitzenden allein oder den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam, jeweils zusammen mit dem Schatzmeister, erteilt werden.
  1. Der Vorstand kann mit 2/3-Mehrheit beschließen, einzelne Vorstandsaufgaben auf Dritte, insbesondere eine Geschäftsstelle oder ein Sportamt zu übertragen. Der Beschluss bedarf einer ausdrücklichen Bestätigung seitens der Mitglieder in der nächsten Generalversammlung.
  1. Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte und hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage Bericht zu erstatten.
  1. Wählbar als Vorstand sind nur Vereinsmitglieder. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Organstellung als Vorstand. Im Falle eines Ausschlusses ruhen die organschaftlichen Rechte ab dem Vorstandsbeschluss gemäß §7 Abs.4 der Satzung. Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen oder die Aufgaben durch Vorstandsbeschluss auf andere Vorstandsmitglieder übertragen.
  1. Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, können für den technischen Spiel- und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet werden, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind. Für Abteilungen ohne Vorstand im Sinne von §26 BGB hat jede Abteilung mit jeweils einem frei bestimmbaren Mitglied Sitz und Stimme in allen Ausschüssen und Abteilungen.

 

§14 Kassenprüfer

    1. Die Generalversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht gleichzeitig ein Amt im Vorstand begleiten und haben mindestens einmal im Jahr Buchführung und Kasse hinsichtlich rechnerischer Richtigkeit und Übereinstimmung mit Zweck und Aufgaben des Vereins, so wie er sich nach den Beschlüssen des Vorstandes und der Generalversammlung sowie sonstiger Mitgliederversammlungen darstellt, zu prüfen.
    2. In der Generalversammlung haben sie den Rechnungsprüfungsbericht abzugeben.
    3. Ihre Amtszeit dauert zwei Jahre. Sind bei der darauf folgenden Generalversammlung keine neuen Kassenprüfer zur Wahl bereit, dürfen die Kassenprüfer einmalig eine weitere Periode lang gewählt werden.

       

      §15 Datenschutz

  1. Die Mitglieder gestatten die Verwendung der persönlichen Daten ( Geburtsdatum, Familienstand, Adresse, Telekommunikationsverbindungen, Bankverbindung ) für zwecke des Vereines, der sie unter Berücksichtigung der Vorschriften der Datenschutzgesetze und des Vereinszwecks zu verwalten hat.
  1. Eine Weitergabe von Mitgliederdaten darf ausschließlich für Zwecke des Sportbetriebes ( z. B. Verbandsmeldungen ) erfolgen. Eine Weitergabe für Werbezwecke ist untersagt.
  1. Falls der Verein ein Kooperationsabkommen mit einem Dritten abgeschlossen hat, ist er berechtigt, diesem einmaljährlich eine vollständige Liste der Adressen einschließlich  Geburtsdatum der Vereinsmitglieder zur Verfügung zu stellen. Das Mitglied kann dieser Weitergabe schriftlich widersprechen.
  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Name, Adresse und Geburtsdatum des austretenden Mitgliedes sofort gelöscht, es sei denn es bestehen vereinsrechtliche oder steuerrechtliche Verpflichtungen des Vereins zur längeren Aufbewahrung.

 

§16 Verträge mit Dritten

Verträge mit Dritten, bei Kaufverträgen solche mit einem Kaufpreis von mehr als 500,- Euro, ansonsten insbesondere Mietverträge, Arbeitsverträge, Kooperationsverträge, Abonnemente, Softwarelieferungs- und Softwarewartungsverträge sowie Kreditverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines vorherigen Vorstandsbeschlusses. Insoweit ist die Einzelvertretungsbefugnis der Vorstände nach § 26 BGB zusätzlich eingeschränkt.

§17 Haftung und Versicherungsschutz

  1. Der Verein ist für Schäden, die Mitglieder einander im Rahmen des Sportbetriebes schuldhaft oder ohne Verschulden zufügen, nicht verantwortlich, es sei denn es handelt sich um Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.
  1. Der Verein haftet für Schäden, die seine Organe und Besonderen Vertreter sowie alle mit der Durchführung von Vereinsaufgaben beauftragten Personen Vereinsmitgliedern und Dritten schuldhaft bei der Wahrnehmung von Vereinsaufgaben zufügen (gemäß §31 BGB ). Er stellt die Haftenden im Innenverhältnis frei.
  1. Der Verein schließt für sich und die in Ziffer 2 aufgeführten Personen eine Haftpflichtversicherung ab und unterhält sie durch laufende Prämienzahlung. Er ist verpflichtet, bei Schadensfällen vorrangig diese Versicherungen in Anspruch zu nehmen.
  1. Der Verein begrenzt seine Regressansprüche gegenüber den ehrenamtlich für ihn tätigen Personen auf deren Haftung wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (siehe §276 BGB).

 

§18 Satzungsänderung, sonstige Vereinsordnung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Geheime Abstimmungen sind durchzuführen, wenn 10% der anwesenden Mitglieder dies verlangen.

 

  1. Der Verein gibt sich eine Jugendordnung. Änderungen der Jugendordnung haben mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit in der Generalversammlung zu erfolgen

§19 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  1. Bei Auflösung des Vereines erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  1. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfalles seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Teningen, wo es zwingend für Zwecke der Gemeinnützigkeit zu verwenden ist.

§20 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 20.09.2002. Sie wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins am 19. September 2008 beschlossen und wird wirksam mit Eintragung in das Vereinsregister.

 

 

Teningen, den …………………………………….

 

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1. Vorsitzender                                                                                  Schriftführer